Der Senat 1 (Straf- und Beglaubigungsausschuss) der Österreichischen Fußball-Bundesliga kam in seiner gestrigen Sitzung betreffend des Antrags gemäß § 4 Abs. 1 der BL-Durchführungsbestimmungen von First Vienna FC 1894 auf Entscheidung über die Beglaubigung des Spiels First Vienna FC 1894 – FC Liefering vom 14. März 2014 zu folgendem Urteil:
Das oben genannte Spiel wird gemäß § 29 der Meisterschaftsregeln des ÖFB resultatsgemäß mit 1:1 und jeweils einem (1) Punkt für beide Mannschaften beglaubigt.
Die Entscheidung stützte der Senat 1 vorrangig auf die einschlägigen Bestimmungen der FIFA sowie dem ergänzenden Regelwerk des Österreichischen Fußball-Bundes und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
Der Senat 1 gelangte zur Auffassung, dass die durch den Antragssteller kritisierten Entscheidungen des Spielleiters entsprechend FIFA-Spielregeln als Tatsachenentscheidungen zu beurteilen sind.
Dr. Manfred Luczensky (Vorsitzender): „Gemäß Regel 5 der FIFA-Spielregeln sind Entscheidungen des Schiedsrichters über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen endgültig. Zu diesen Tatsachen gehören auch das Ergebnis eines Spieles sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht.“
Eine Änderung des Resultats ist gemäß der Bestimmungsgrundlage in der ÖFB-Rechtspflegeordnung ausschließlich bei nachgewiesenem Verschulden zumindest einer der teilnehmenden Mannschaften möglich. Die Neuaustragung einer Spielpaarung ist gem. § 5 Abs. 4 der BL-Durchführungsbestimmungen lediglich bei Spielabbrüchen aufgrund höherer Gewalt anzuordnen.