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Stadium Regulations

01. Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen.

02. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Sportanlage aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platzordnung. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären sowie Mitarbeitern ist der Zutritt nur mit den hiefür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet.

03. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hiefür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge.
Nach Verlassen der Sportanlage während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

04. In der unmittelbaren Umgebung der Sportanlage ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten.
„Schwarzhandel“ wird angezeigt.

05. Auf die Sportanlage dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen.

06. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten.

07. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,0 m und deren obere Durchmesser nicht größer als 1,0 cm, dürfen mitgenommen werden.

Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Sportanlage, durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen.
Abgenommene Gegenstände werden von der Verwaltung der Sportanlage bis zum Veranstaltungsende verwahrt und den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. kann ihnen der Eintritt versagt werden.

08. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und werden ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen.

09. Bezeichnete Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten.

10. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.

11. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Drogen stehen, können von den Aufsichtsorganen am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen werden.

12. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.

13. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.

14. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.

15. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung der Betriebsleitung gestattet.
Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften und nach Bewilligung der Betriebsleitung gestattet.

Der Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter und ein befugter Vertreter des Veranstalters haben an dem vor dem Einlass der Besucher stattfindenden behördlichen Rundgang durch die Anlage teilzunehmen. Von der Behörde beanstandete Mängel sind zu beheben.

16. Die eingesetzten öffentlichen Sicherheitsorgane sind vom Ordnerdienst in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Insbesondere ist ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit der Zutritt und die Zufahrt überallhin zu gewähren sowie die Benützung des Fernsprechers zu Dienstgesprächen zu gestatten.

17. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Mit dem Erhalt einer Eintrittskarte oder Ausweises unterwirft sich dessen Inhaber den Bestimmungen der Platzordnung. Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen.

18. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportanlage befindlichen Räume oder örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten.

19. Der Zutritt zum Spielfeld, zu Nebenräumen, den Garderoben der Sportler und Akteure ist nur den dort beschäftigen bzw. den hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.

20. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen das Spielfeld bzw. den Trainingsplatz sowie die Garderoben der Sportler nur nach Genehmigung des Veranstalters betreten.

21. Die Benützung des Spielfeldes und des Trainingsplatzes geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.

22. Alle Personen, die sich in der Veranstaltungsstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Eigentümer der Sportanlage keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, soferne dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen erfolgt. Insbesondere wird keine Haftung für gesundheitliche Schäden zufolge von Lärmentwicklung (z.B. überhöhter Lautstärkewerte bei Musikveranstaltungen) übernommen.

23. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbechern verabreicht werden. Becher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen.

24. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit muß ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Hauptbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Sportanlage verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.

25. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung ist eine genügende Anzahl geeigneter und entsprechend kenntlich gemachter Ordner, mindestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung beizustellen, die die zugewiesenen Plätze einzunehmen haben und diese bis nach Ende der Veranstaltung nicht verlassen dürfen. Die Ordner sind über ihre Aufgaben und Befugnisse eingehend zu instruieren, insbesondere über die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen. Das Spielfeld ist gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

Die für die Besucher bestimmten Tore in der Einfriedung sind vom Einlass bis zum Abgang des letzten Besuchers ständig durch Ordner besetzt und unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluß der Veranstaltung sind die Ausgangstore zu öffnen. Das gleiche gilt im Gefahrenfall (Panik).

Bei Auftreten einer Gefahr hat rechtzeitig und in geeigneter Form die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Anlage zu ergehen. In einem solchen Falle haben die Ordner die Besucher zu einem möglichst ruhigen, aber raschen Verlassen der Veranstaltungsstätte, bei möglichst gleichmäßiger Benützung aller Ausgänge, aufzufordern.

26. Personen, gegen die ein Haus- oder Platzverbot erlassen ist, sind zum Aufenthalt in der Veranstaltungsstätte nicht berechtigt. Der Ordnerdienst ist befugt, solche Personen aus der Veranstaltungsstätte zu weisen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

27. Alle Mitarbeiter der Sportanlage (Fachpersonal, Ordner etc.) haben sich stets höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Veranstaltungsstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Sportanlage zu sorgen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn keine Besucher in der Anlage mehr anwesend sind.

Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände entfernt werden. Wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben sie der Betriebsleitung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände sind der Betriebsleitung abzuliefern.

28. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die körperliche Sicherheit der an der Veranstaltung mitwirkenden Personen zu treffen. Name und Anschrift des Leiters der Veranstaltung sind den behördlichen Aufsichtspersonen vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn rechtzeitig bekanntzugeben.

29. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein.

30. Für Erste Hilfeleistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden.

31. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hiefür vorgesehenen Plätzen gestattet.

32. Das private Parken auf den zu der Sportanlage gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis der Betriebsleitung gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.

33. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportanlage bedarf einer besonderen Bewilligung.

34. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten ist nur mit Bewilligung der Betriebsleitung gestattet. Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während der Veranstaltungen nicht verwendet werden.

35. Personen, welche die Platzordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigten Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, daß der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Anlage verwiesen werden.

36. Die Nichteinhaltung der Bescheide und Betriebsbestimmungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, einschließlich der genehmigten Platzordnung, unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.