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Stadionordnung Naturarena Hohe Warte

  1. Veranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes sowie des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen.

  2. Der Eintritt für Besucherinnen und Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Sportanlage aufzubewahren sowie den Kontrollorganen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwerfen sich die Besucher der behördlich genehmigten Platz- bzw. Hausordnung und unterliegen damit bei Zuwiderhandeln den Strafbestimmungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Auftrag des First Vienna FC 1894 ist der Zutritt nur mit dem hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet. Die eingesetzten öffentlichen Sicherheitsorgane sind vom Ordnerdienst in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Insbesondere sind ihnen und allen Rettungs-, Feuerwehr und Hilfsdiensten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit der Zutritt und die Zufahrt überallhin zu gewähren sowie die Benützung des Fernsprechers zu Dienstgesprächen zu gestatten. Weiters ist der Exekutive die Möglichkeit der Nutzung der Lautsprecheranlage für Durchsagen zu gestatten.

  3. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hiefür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen der Sportanlage während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

  4. In der unmittelbaren Umgebung der Sportanlage ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.

  5. Gemäß § 32 Abs. 4 Wiener Veranstaltungsstättengesetz sind Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen jedenfalls in einer Veranstaltungsstätte zulässig. Die Mitnahme anderer Tiere ist verboten. Diensthunde sind von diesem Verbot ausgenommen.

  6. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen können vom Veranstalter festgelegt werden und sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen.

  7. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Naturarena gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen und Gegenstände mit Waffenwirkung aller Art verboten. Die Mitnahme von pyrotechnischen Artikeln, für deren Verwendung eine Bewilligung der Bundespolizeidirektion Wien nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 i.d.g.F., und eine Eignungsfeststellung der Magistratsabteilung 36 nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971 i.d.g.F., vorliegt, ist jedoch zulässig. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m sind und deren oberer Durchmesser nicht größer als 2,0 cm ist, dürfen mitgenommen werden. Bei Spielen des Österreichischen Fußball-Bundes bzw. der Österreichischen Fußball-Bundesliga gelten anstelle des Pkt. 7 die Sicherheitsorganisationsrichtlinien sowie Kapitel 7 des Lizenzierungshandbuchs der Bundesliga bzw. bei internationalen Spielen die UEFA-Sicherheitsrichtlinien. Im Einklang mit den Sicherheitsrichtlinien der Bundesliga, speziell § 4 (9), bzw. dem Sicherheitsreglement der UEFA, Artikel 33, sind Auflistungen von jeweils verbotenen Gegenständen an den Eingängen übersichtlich anzubringen. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Behindertenplätze sind vorzusehen und können den Personen diese Plätze zugewiesen werden. Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Veranstaltungsstätte, durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen. Abgenommene Gegenstände werden von der Verwaltung der Betriebsstätte bis zum Veranstaltungsende verwahrt und den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucherinnen und Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. ihnen der Eintritt versagt werden.

  8. Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, -verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch den First Vienna FC 1894 und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher demFirst Vienna FC 1894 für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und der First Vienna FC 1894 haften.

  9. Der First Vienna FC 1894 steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und tritt jeglichen Formen von fremdenfeindlichen, rassistischen, homophoben, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links- bzw. rechtsextremen Verhaltensweisen, Lebensanschauungen und politischen Einstellungen in der Naturarena Hohe Warte entschieden entgegen. Für Besucherinnen und Besucher der Naturarena Hohen Warte ist es daher untersagt, Handlungen, Äußerungen und/oder Gesten zu tätigen und/oder Inhalte zu verbreiten, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte zu diffamieren und zu diskriminieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft. Dies beinhaltet insbesondere rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, sexistische und demokratiefeindliche Handlungen, Äußerungen und/oder Gesten. Weiterhin können Besucherinnen und Besucher der Naturarena Hohe Warte, deren äußeres Erscheinungsbild rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, sexistische und demokratiefeindliche Einstellungen aufweist, insbesondere in Form von sichtbaren Tattoos, Schmuck- und Kleidungsstücken, die eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Der Verein behält sich vor, Personen, die sich in diskriminierender Weise äußern oder betätigen, ohne Entschädigung aus der Naturarena zu verweisen und mit Stadionverbot zu belegen, bzw. im Anlassfall auch aus dem Verein auszuschließen. Weiters wird jegliche Zuwiderhandlung gegen das österreichische Verbotsgesetz in der jeweils gültigen Fassung seitens des Vereins unverzüglich zu Anzeige gebracht.

  10. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und werden ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen für die eine Bewilligung der Bundespolizeidirektion Wien nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 i.d.g.F., und eine Eignungsfeststellung der Magistratsabteilung 36 nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971 i.d.g.F., vorliegt, ist jedoch zulässig. Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen. Ihnen droht ein örtliches und im Wiederholungsfall bundesweites Stadionverbot (nach den Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinien der Bundesliga). Besucherinnen und Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Suchtmittel stehen, können vom Ordnerdienst am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen werden.

  11. Bezeichnete Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten.

  12. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.

  13. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.

  14. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.

  15. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung durch das Club-Management des First Vienna FC 1894 gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften und nach Bewilligung des Club-Managements gestattet.

  16. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Mit dem Erhalt einer Eintrittskarte oder Ausweises unterwirft sich dessen Inhaber den Bestimmungen der Platz- bzw. Hausordnung für die Naturarena Hohe Warte (Stadionordnung). Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen. Eine Verletzung der für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar.

  17. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportanlage befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (z.B.: Zäune) während des Spieles.

  18. Der Zutritt zum Spielfeld, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Garderoben der Sportlerinnen und Sportler ist nur den dort beschäftigen bzw. den hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.

  19. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen das Spielfeld bzw. den Trainingsplatz sowie die Garderoben der Sportler nur nach Genehmigung des Veranstalters betreten.

  20. Die Benützung des Spielfeldes und des Trainingsplatzes geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.

  21. Alle Personen, die sich in der Veranstaltungsstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Eigentümer der Sportanlage keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

  22. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbechern verabreicht werden. Becher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte ist deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen.

  23. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Räume bzw. die Veranstaltungsstätte verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.

  24. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit innerhalb der Veranstaltungsstätte ist eine ausreichende Anzahl geeigneter und entsprechend gekennzeichneter Ordner bereit zu stellen, die spätestens beim Sicherheitsrundgang, ansonsten beim Einlass der Besucher ihre zugewiesenen Plätze einzunehmen haben. Während der gesamten Zeit, in der sich das Publikum in der Naturarena aufhält und bis die Arena leer ist, haben sie dort anwesend zu bleiben. Alle benötigten Drehkreuze, Eingangs- und Ausgangstore müssen in Betrieb sein und von entsprechend geschultem Personal bedient werden. Die Ordner und privaten Sicherheitsdienste sind verpflichtet, beim Eintritt in die Arena eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen. Mit Hilfe einer Überprüfung und Durchsuchung der mitgeführten Behältnisse und Kleidungsstücke sind verbotene Gegenstände abzunehmen. Die Personendurchsuchung und Kontrolle ist auf vernünftige und effektive Weise so durchzuführen, um sicherzustellen, dass die berechtigten Zuschauer den richtigen Teil der Arena betreten, dass bekannten oder potenziellen Unruhestiftern oder Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss ein Sicherheitsrisiko darstellen sowie mit Stadionverbot belegten Personen, der Zugang untersagt wird. Das gesamte Sicherheitspersonal soll mit der Anlage der Naturarena sowie mit den Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes sowie dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut sein. Im Falle eines Brandes muss die Feuerwehr unter dem Notruf 122 alarmiert werden. Alle Besucher haben den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten und müssen die Naturarena über die ausgeschilderten Fluchtwege auf schnellstem Wege zu verlassen. Das Sicherheitspersonal ist angewiesen die Feuerwehr beim Eintreffen am Veranstaltungsort einzuweisen und Rettungskräfte nach Bedarf zu unterstützen. Bei jeglichem Gefahrenfall ist die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu verlassen und den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten.

  25. Personen, gegen die ein Haus- oder Platzverbot (Stadionverbot) erlassen ist, sind zum Aufenthalt in der Veranstaltungsstätte nicht berechtigt. Der Ordnerdienst ist befugt, solche Personen aus der Veranstaltungsstätte zu weisen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

  26. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturarena Hohe Warte (Fachpersonal, Ordner etc.) haben sich stets höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht im Wege der Einsatzleitung. Grundsätzlich sind Ordner und private Sicherheitsorgane für die Beachtung der Haus- und Platzordnung zuständig, während Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Einhaltung der bestehenden Gesetze berufen sind. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Veranstaltungsstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Veranstaltungsstätte zu sorgen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn keine Besucher in der Anlage mehr anwesend sind. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände, entfernt werden. Wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben sie der Platzverwaltung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegen-stände sind der Platzverwaltung abzuliefern. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass beleidigende oder diskriminierende Äußerungen an Transparenten oder im Rahmen von Fan-Choreografien nicht in die Arena eingebracht werden bzw. unverzüglich entfernt werden.

  27. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die körperliche Sicherheit der an der Veranstaltung mitwirkenden Personen zu treffen. Name und Anschrift des Leiters der Veranstaltung sind den behördlichen Aufsichtspersonen vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn rechtzeitig bekanntzugeben.

  28. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein.

  29. Für Erste Hilfeleistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden.

  30. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet.

  31. Das private Parken auf den zur Naturarena Hohe Warte gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis des Club-Managements gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.

  32. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportanlage bedarf einer besonderen Bewilligung. Vor der Aufstellung derartiger Stände oder Einbauten werden die behördlichen und gewerberechtlichen Bewilligungen eingeholt.

  33. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten ist nur mit Bewilligung des Club-Managements gestattet. Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während der Veranstaltungen nicht verwendet werden.

  34. Personen, welche die Platzordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigten Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Anlage verwiesen werden.

  35. Die Nichteinhaltung dieser Haus- und Platzordnung (Stadionordnung) unterliegen den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes i.d.g.F. Die Nichteinhaltung von Bescheidbestandteilen und Betriebsbestimmungen sind mangels Kenntlichmachung in der Platzordnung nicht durch diese geregelt. Diese Bestimmungen treffen den Veranstalter.

  36. Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine kurze Zeit in der Naturarena zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen. Bei diesem etappenweise gesteuerten Abströmen aus den Sektoren erfolgt zuvor eine Information in der Sprache der betroffenen Fangruppe über die Lautsprecheranlage, nach welcher verbleibenden Wartezeit über welchen Weg ein Verlassen der Naturarena vorgesehen ist.